§ 312G WIDERRUFSRECHT
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein
Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht
vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl
oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig
auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
- Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
- Verträge
zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des
Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind,
wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.